Alle Angebote, Auftragsannahmen, Vertragsabschlüsse und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen erfolgen ausschließlich unter diesen Bedingungen. Abweichungen davon, insbesondere durch Übersendung anderslautender Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Unsere Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsabschluss stets freibleibend; ein rechtswirksamer Vertrag kommt erst mit Absendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden bzw. mit Unterfertigung des Auftragsscheins durch den Kunden zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus dem Auftragsschein; Abänderungen zur Auftragsbestätigung müssen vom Kunden unverzüglich nach Erhalt derselben schriftlich begehrt werden.
Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Nebenkosten, wie etwa Versandkosten, Verpackung, Transportkosten udgl. Bei Reparatur- und Instand- setzungsaufträgen werden Fahrtzeit und Fahrtkosten gesondert verrechnet, wobei die erste angefangene Stunde voll, darüber hinaus jede weitere angefangene halbe Stunde verrechnet werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern kein Auftrag in Zusammenhang mit diesem Kostenvoranschlag erteilt wird.
APRO ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Schulden anzurechnen; allfällige gegenteilige Zahlungswidmungen des Kunden sind unbeachtlich.
Der Kunde ist nicht berechtigt, das Entgelt zurückzubehalten oder mit Forderungen von APRO aufzurechnen, es sei denn, er macht von APRO anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderungen geltend. Angegebene Liefertermine sind nur dann als Fixtermine zu verstehen, wenn dies ausdrücklich so bezeichnet wird.
Mit Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware an den Kunden oder an den Versand bzw. mit Anzeige der Bereitstellung der Ware zur Abholung geht die Gefahr auf den Kunden über. APRO ist bei Auftreten von unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und die Ausführung desselben für APRO unzumutbar machen, berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 (sechs) Monate und beginnt mit Übergabe des vertragsgegenständlichen Produktes an den Kunden. Allfällige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde hat zu beweisen, dass das Produkt mangelhaft ist. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern eine unsachgemäße Behandlung der vertragsgegenständlichen Produkte erfolgt ist bzw. mangelhafte Wartung seitens des Kunden, Verunreinigung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs vorliegt; jedenfalls auch dann, wenn der Kunde Anweisungen von APRO zu wider gehandelt hat.
Eine Haftung von APRO für Mangelfolgeschäden sowie für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen; Schadenersatz wird ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geleistet und ist jedenfalls der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag begrenzt.
APRO tätigt Lieferungen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Dritten auf das Eigentum von APRO hinzuweisen. Sollten Dritte Ansprüche auf die im Vorbehaltseigentum von APRO stehenden Produkte stellen, so verpflichtet sich der Kunde, APRO hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und hat der Kunde APRO alle im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Eigentumsrechtes von APRO entstehenden Kosten schadlos zu halten.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, derartige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages in gleicher Weise erfüllen.
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Amstetten. Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Software
APRO ist Hersteller und Inhaber der Vertriebsrechte an Computersoftware, dokumentiert auf Datenträger und in Schriftform. Das Vertriebsrecht umfasst die Befugnis, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von APRO, Dritten ein zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht einzuräumen. Alle weitergehenden Rechte an der Software verbleiben stets und ausschließlich beim Hersteller bzw. den Urhebern. Sie werden durch die nachstehenden Regelungen auf den Lizenznehmer (LN) nicht übertragen.
Die Nutzung ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch des LN zulässig; Überlassung von Programmen oder Programmkopien an Dritte ist untersagt. Eine Vervielfältigung der Programme, gleich welcher Art und auf welche Träger, mit Ausnahme einer als solcher ausdrücklich zu kennzeichnenden Sicherungskopie, ist nicht gestattet, das gilt auch für den eigenen Gebrauch, es sei denn, die Vervielfältigung dient der Dekompilierung unter den engen Voraussetzungen des § 40e Urheberrechtsgesetz. Kopien zur Mehrfachnutzung sind von APRO zu beziehen.
Diese Bestimmungen gelten auch bei Finanzierung der Programme über eine Leasinggesellschaft. Nutzungsberechtigt ist in diesem Fall allein der erste Leasingnehmer. Nach Ablauf des Vertrages mit dem ersten Leasingnehmer kann die Leasinggesellschaft den Vertrag verlängern oder dem ersten Leasingnehmer die Programme entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer zur Nutzung überlassen. Der Leasingnehmer oder die Leasinggesellschaft sind jedoch nicht berechtigt, die Programme einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
APRO übergibt dem LN die Programme in maschinenlesbarer Form auf einem Datenträger zusammen mit der dazugehörenden Benutzeranleitung. Gegenstand der Leistungspflicht von APRO ist nur die Lieferung des Objektprogramms, nicht die Lieferung des Quellenprogramms.
APRO verpflichtet sich, wenn die Softwarevoraussetzungen es zulassen und APRO dazu mit zumutbaren Anstrengungen in der Lage ist, die Programme bei Änderung des Betriebssystems gegen Vergütung anzupassen. Die Kosten des neuen Betriebssystems und der Anpassung werden vom LN getragen.
Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, EDV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die Leistungsbeschreibung der Software-Programme dient der Schilderung des Vertragsgegenstandes und enthält keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen. Gelingt es dem Hersteller während einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem LN eine vertragsmäßige Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der LN eine Herabsetzung der Lizenzgebühr oder eine Rückgängigmachung des Lizenzvertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Der LN ist verpflichtet, APRO nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten des Mangels zur Verfügung zustellen, bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken und APRO bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Insbesondere wird keine Gewähr für Fehler und Störungen übernommen, die durch Bedienungsfehler oder die EDV-Anlage verursacht werden. Der LN ist verpflichtet, die Bedienungsanleitung des Herstellers zu befolgen.
APRO haftet für Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund, wie positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlungen etc.
Der LN trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programms im Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität, die vom LN gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg.
Der LN ist zur Datensicherung verpflichtet und hat für den Fall eines etwaigen Verlustes von Daten durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sicherzustellen, dass die Daten in vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Für jeden Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung unterwirft sich der LN einer Vertragsstrafe in Höhe der ersten Lizenzgebühr. Die Geltendmachung des APRO entstandenen Schadens bleibt hievon unberührt. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Der LN verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Verwendung der gegenständlichen Software selbständig einzuhalten und APRO diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.